Hinweise zu Corona
Corona-Verordnung
Übersicht zur Absonderungspflicht von positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen
Mein Schnelltest ist positiv - Was muss ich jetzt tun?
Liebe Bürgerin, lieber Bürger,
Sie haben sich einer Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Antigen-Schnelltest unterzogen und Ihr Test ist positiv ausgefallen. Hierunter fallen Antigentests, die von geschulten Dritten durchgeführt oder von geeigneten Personen überwacht wurden. Alleine durchgeführte und nicht durch Dritte überwachte Selbsttests fallen nicht darunter. Im Folgenden erfahren Sie, was Sie im Falle eines positiven Testergebnisses beachten müssen.
Coronavirus - Bestätigung über die Absonderung
Die Corona-Verordnung Absonderung sieht vor, dass die Gemeinde Bühlertann als zuständige Behörde positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und Haushaltsangehörigen auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen hat, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen. Die Bestätigung wird erst nach dem Ende der Absonderung ausgestellt. Eine Bestätigung über die Absonderungsdauer benötigen Sie nur dann, wenn Sie aufgrund Ihrer Absonderung nicht arbeiten können. Die Bescheinigung über die Absonderung ist dann im Rahmen des Entschädigungsverfahrens von Ihrem Arbeitgeber beim Regierungspräsidium einzureichen. Die Arbeitgeber können die Bescheinigung nur zum Zweck des Entschädigungsverfahrens fordern.
Insofern eine Bescheinigung benötigt wird, melden Sie sich bitte bei
Simon Schuster
Tel. 07973 9696-16
E-Mail: simon.schuster(@)buehlertann.de
Christina Weller
Tel. 07973 9696-22
E-Mail: christina.weller(@)buehlertann.de
Für die Ausstellung benötigen wir folgende Informationen:
- Namen
- Vornamen
- Geburtsdatum
- Wohnanschrift
- Absonderungsort (evtl. abweichende Anschrift)
- Wann wurde der offizielle positive Schnelltest oder PCR-Test durchgeführt?
- Zu welchem Personenkreis gehören Sie? Sollten Sie zur engen Kontaktperson und Haushaltsangehörige zählen, geben Sie ebenfalls die positiv getestete Person an, weswegen Sie in Quarantäne sind.
- erfolgte eine Freitestung vor Ablauf von 10 Tagen (ggfs. negativen Testnachweis vorlegen)?
Wie bekomme ich einen Genesenennachweis?
Wer eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht hat, der hat Anspruch auf einen Genesenennachweis.
Wer stellt einen Genesenennachweis aus?
Genesennachweise werden in Baden-Württemberg in Apotheken oder Arztpraxen ausgestellt. Auf dem Portal „Mein Apothekenmanager“ finden Sie Apotheken in Ihrer Umgebung, die Genesenenzertifikate ausstellen.
Wichtig: Positive Antikörpertests sind nicht als Nachweis für eine Genesung anerkannt. Diese können nur im Rahmen einer Impfung verwendet werden, wenn der positive Antikörpertest mindestens 4 Wochen vor der Vergabe einer Impfstoffdosis stattgefunden hat.
Was muss man mitbringen?
Um Ihren Genesenennachweis in einer Arztpraxis oder Apotheke ausstellen zu können, müssen folgende Dokumente vorliegen:
- Identitätsausweis mit Lichtbild: Zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über den positiven PCR-Befund: Sie benötigen einen Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die Infektion mittels PCR-Testung erfolgt ist. Ebenfalls enthalten sein muss der Name und das Test- bzw. Meldedatum.
- Ggf. Impfpass oder Impfbescheinigung: Das ist wichtig, wenn Sie ebenfalls einmal geimpft sind. Dann bekommen Sie mit der Impfung ein Genesenenimpfzertifikat ausgestellt.
Entschädigung bei Quarantäne: Künftig reicht Testergebnis statt Bescheinigung des Rathauses
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat einen Verdienstausfall beantragen. Das baden-württembergische Gesundheitsministerium vereinfacht jetzt die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich. Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. Selbstverständlich bleibt die Vorlage des Testergebnisses freiwillig. Wenn der Arbeitnehmer das nicht möchte, kann weiterhin beim Rathaus eine Quarantänebescheinigung beantragt werden.