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Wichtige Hinweise
icon.crdate13.05.2025
zur Poolbefüllung
Der Sommer steht vor der Tür und die Erfrischung im kühlen Nass kann so nahe liegen mit einem eigenen Pool. Doch zwei Dinge gibt es neben der Unterhaltung zu beachten und zwar die Befüllung des Pools und die Entsorgung des Badewassers.
Das Befüllen des Pools ist über den hauseigenen Frischwasseranschluss vorzunehmen. Das Wasser fließt somit über den hauseigenen Wasserzähler.
Der Frischwasserbezug zur Poolbefüllung darf auch nicht über den Gartenwasserzähler laufen, denn dieser ist ausschließlich für die Bewässerung des Gartens vorgesehen.
Beim ersten Befüllen der Saison, ebenso wie beim Nachfüllen sollten unbedingt Engpässe der Gemeinde berücksichtigt werden.
Da durch unangemeldetes Befüllen eines Gartenpools unter Umständen der Verdacht eines unkontrollierten Wasseraustritts in der Gemeinde entsteht, bitten wir Sie, künftig unbedingt im Vorfeld, die Poolbefüllung bei Frau Herrmann (Tel.: 07973/9696-23) oder per Mail: (gemeinde(@)buehlertann.de) anzukündigen.
Die Feuerwehr und der gemeindliche Bauhof werden wegen der Befüllung von Pools zwar häufig kontaktiert, jedoch liegt das Befüllen von Pools nicht im Aufgabenbereich der Feuerwehr bzw. des gemeindlichen Bauhofs. Wir bitten daher, von diesbezüglichen Anfragen abzusehen.
Bei Wasser aus Schwimmbädern/Pools handelt es sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht um Abwasser. Dieses darf somit nicht auf dem Grundstück versickern, sondern muss in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Gemäß der Definition des Wasserhaushaltsgesetzes ist das Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist, als Schmutzwasser und somit als Abwasser einzustufen. Dieses Abwasser muss der Gemeinde Bühlertann zur ordnungsgemäßen Entsorgung in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation überlassen werden. Wasser in Schwimmbecken/Pools wird bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften (z.B. hygienisch) nachteilig verändert. Das gilt auch völlig unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Darüber hinaus stellt eine chemische Aufbereitung eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers in Schwimmbecken dar, welche bei Einleitung in den Untergrund das Grundwasser in unzulässiger Weise nachteilig beeinflusst. Auch ohne chemische Behandlung wird das Wasser allein durch seinen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, beispielsweise durch Sand, Sonnencreme, Schweiß oder evtl. auch Körperflüssigkeiten. Dadurch ergeben sich für die Entsorgung bestimmte Vorgaben.
Da, wie zuvor beschrieben, das aus einer Schwimmbecken/Poolentleerung stammende Abwasser zwingend einem öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanal zugeführt werden muss, müssen für diese eingeleiteten Abwassermengen auch die entsprechenden Gebühren entrichtet werden. Die Abwassergebühr wird nach der eingeleiteten Trinkwassermenge berechnet. Diese entspricht demzufolge der Wassermenge, die bei der Befüllung des Pools mittels Hauptwasserzählers gemessen wurde.
Der Frischwasserbezug zur Poolbefüllung darf deshalb auch nicht über den Gartenwasserzähler laufen.
Eine Versickerung oder die direkte Einleitung des Schwimmbadwassers in ein Gewässer ist ohne wasserrechtliche Erlaubnis, die von der unteren Wasserbehörde, beim Landratsamt Schwäbisch Hall, auszustellen wäre, unzulässig.