Ausschreiben und Bauleistungen
Gemäß § 12 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) hat ein öffentlicher Auftraggeber öffentliche Ausschreibungen z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen bekannt zu machen.
Vergabe von Bauleistungen
Nach § 20 Absatz 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) hat ein öffentlicher Auftraggeber nach Zuschlagserteilung auf geeignete Weise, z. B. auf Internetportalen darüber zu informieren, wenn
a) bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb der
Auftragswert 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer,
b) bei freihändigen Vergaben der Auftragswert 15.000 Euro ohne
Umsatzsteuer übersteigt.
Diese Informationen werden 6 Monate vorgehalten und müssen folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers
- das gewählte Vergabeverfahren
- den Auftragsgegenstand
- Ort der Ausführung
- Name des beauftragten Unternehmens.
Ausschreibungen online
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