Bekanntmachung der Bodenrichtwerte
Aufgrund von § 193, Abs. 3 und § 196, Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Gutachterausschuss durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes zu ermitteln (Bodenrichtwerte).